Mit dem Monatswechsel sind am 1. September eine ganze Reihe von gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten im Überblick:
Energiesparlampen: Der verstärkte Umstieg auf Energie-Sparlampen hat begonnen. Alle matten Glühbirnen sowie klare von 100 Watt aufwärts dürfen in der EU nicht mehr verkauft werden. Im September 2010 folgt das Verkaufsverbot für Modelle mit 75 Watt, 2011 mit 60 Watt und 2012 mit 25 Watt. Die Energiesparlampe ist zwar in der Anschaffung teurer, zahlt sich aber beim Stromverbrauch aus. Die Verbraucherzentrale NRW rechnet vor: Tauscht ein Haushalt eine 100- Watt-Glühlampe gegen eine 20-Watt-Sparlampe mit gleicher Lichtausbeute, spart er in 10 000 Betriebsstunden rund 175 Euro. Energiesparlampen gehören wegen des Quecksilberanteils auf den Sondermüll.
Datenschutz: Nach einer Serie von Missbrauchsfällen wird der Datenschutz verbessert. Grundsätzlich ist der Handel mit persönlichen Daten nur noch erlaubt, wenn die Betroffenen ausdrücklich zustimmen. Das Gesetz erlaubt aber viele Ausnahmen und gesteht Unternehmen eine dreijährige Übergangsfrist zu. Werbewirtschaft, Medienunternehmen, Meinungsforscher und gemeinnützige Spendenwerber dürfen weiter Daten bestimmter Personengruppen nutzen. Eine Einwilligung in die Datenweitergabe entfällt, wenn der Empfänger von Werbeschreiben erfährt, woher seine Daten ursprünglich stammen. Firmen dürfen den Abschluss eines Vertrages nicht mehr davon abhängig machen, dass der Kunde der Verarbeitung seiner Daten zustimmt. Für schwere Verstöße wird das Bußgeld von 250 000 auf 300 000 Euro erhöht. Unrechtmäßiger Gewinn kann abgeschöpft werden.
Arbeitnehmerdatenschutz: Nach den Datenschutzaffären bei Großunternehmen sind die Schutzbestimmungen konkretisiert worden. Grundsätzlich ist nun geregelt, zu welchen Zwecken und unter welchen Bedingungen Arbeitgeber Daten von Mitarbeitern vor ihrer Einstellung, während und nach ihrer Beschäftigung erheben und verwenden dürfen. Neu ist ein gesonderter Kündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte.
Patientenverfügung: Ärzte müssen künftig Patientenverfügungen befolgen. Die nach sechsjährigem Streit beschlossene Regelung soll erstmals Rechtssicherheit bringen. Oberster Grundsatz ist die Achtung des Patientenwillens. Volljährige können vorab schriftlich verfügen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie bei Krankheit ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Die bisher formulierten neun Millionen Patientenverfügungen stellt das neue Gesetz nicht infrage.
Familienrecht: Ehescheidungen und alle Streitigkeiten in Familiensachen werden jetzt einfacher. Die Reform ordnet das zersplitterte Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit neu. Ein Großes Familiengericht ist allein für Ehescheidungen und Streitigkeiten in Familiensachen zuständig. Damit können alle solchen Streitigkeiten von nur einem Gericht entschieden werden. Die Reform stärkt die Rechte von Kindern. Bei Verstößen gegen Sorge- und Umgangsrechtentscheidungen werden nicht mehr Zwangs-, sondern Ordnungsmittel verhängt.
Scheidung I: Der Versorgungsausgleich unter geschiedenen Eheleuten folgt neuen Regeln. Alle Ansprüche aus der Altersvorsorge (Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche und sonstige Formen) werden je zur Hälfte geteilt. Bislang musste in jedem Fall ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Darauf wird nun verzichtet, wenn beide Ehepartner in etwa die gleichen Ansprüche erworben haben.
Scheidung II: Bei Scheidungen wird das Vermögen der Eheleute gerechter aufgeteilt. Das Gesetz - das Eheverträge nicht betrifft - hält an dem Grundsatz fest, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn bei einer Scheidung gleichmäßig aufgeteilt wird. Schulden, die mit in die Ehe gebracht wurden, mindern in Zukunft aber nicht mehr den Zugewinn. Auch soll ein Partner vor einer Scheidung Vermögen nicht mehr in Sicherheit bringen oder schnell noch ausgeben können.
Verkehrsschilder: Der Schilderwald wird behutsam gelichtet. Über die Straßenverkehrsordnung werden aber auch vier neue Verkehrszeichen eingeführt. Zwei davon markieren Beginn und Ende einer "Parkraumbewirtschaftungszone", in der nur mit gültigem Parkschein oder mit Parkscheibe geparkt werden darf. Ist eine Sackgasse für Fußgänger und Fahrräder durchlässig, wird dies künftig dadurch angezeigt, dass auf dem Sackgassen-Schild über dem roten Querbalken Fußgänger und Fahrrad in einem blauen Kreis abgebildet sind. Dass Skaten auf Fahrbahnen, Seitenstreifen oder Radwegen zugelassen wird, zeigt ein neues Viereckszeichen mit der Aufschrift "frei". Ersatzlos gestrichen wird zum Beispiel der "Beschrankte Bahnübergang". Folgende Schilder sollen nur noch bei besonderen Gefahren eingesetzt werden: Steinschlag, Schnee und Eisglätte, Bewegliche Brücke, Ufer, Fußgängerüberweg und Flugbetrieb.
Radfahrer: Vorschriften für den Radverkehr werden klarer gefasst. So dürfen höchstens zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in einem Fahrradanhänger befördert werden. Auch mit Anhänger müssen Radwege benutzt werden.
Kronzeugenregelung: Die 1999 ausgelaufene Kronzeugenregelung kommt wieder. Die mit dem neuen Paragrafen 46b in das Strafgesetzbuch eingefügte Regelung unterscheidet sich aber in einigen Punkten von dem früheren Verfahren. Das Strafmaß für einen Kronzeugen, dem eine lebenslange Freiheitsstrafe droht, kann auf zehn Jahre verringert werden. Anders als früher kann unabhängig vom Delikt des Kronzeugen die «Strafzumessungsregelung» auf alle schweren Straftaten angewandt werden. Das heißt, ein wegen eines Drogendelikts Angeklagter kann auch gegen einen Terrorverdächtigen als Kronzeuge auftreten.
Aktionäre: Ein neues Gesetz erschwert "räuberischen Aktionären" das Geschäft. Die Richtlinie soll missbräuchliche Anfechtungsklagen eindämmen, mit denen Aktionäre wichtige Beschlüsse blockieren, um anschließend für den Rückzug der Klage eine finanzielle Abfindung zu kassieren.
Mindestlohn: Am Bau gibt es neue Mindestlöhne. Sie steigen schrittweise bis 2011: Im Westen um 1,2 bis 2,8 Prozent, im Osten um 8,3 Prozent. Der niedrigste Mindestlohn für Bauarbeiter beträgt nun 10,80 Euro im Westen und 9,25 Euro im Osten.
Diesel-Rußfilter: Der nachträgliche Einbau eines Rußfilters in gebrauchte Diesel-Fahrzeuge wird auf Antrag jetzt auch bar mit 330 Euro gefördert. Das gilt für Einbauzeiten zwischen dem 1. August und Ende Dezember 2009. Die Anträge können aber bis Mitte Februar 2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) gestellt werden. Da die Zuschuss-Summe begrenzt wurde, sieht die Deutsche Umwelthilfe (DUH) nur Geld für 200 000 Autos. Sie rät deshalb, die Nachrüstung nun anzupacken, zumal es Umweltzonen bereits in 34 Städten gebe und «Stinker» von dort zunehmend ausgeschlossen würden. Bislang gab es die Förderung in Form einer auch weiter geltenden Steuergutschrift von 330 Euro. (Anschrift: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Referat 433, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn)