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Aktuelles Februar 2009

GfK: Konsumklima stabil

Trotz Wirtschaftskrise zeigt sich das Konsumklima in Deutschland stabil. Das hat die GfK bekannt gegeben.

Der Konsumklima-Index sei von 1,6 Punkten im September vergangenen Jahres auf 2,2 Punkte im Januar angestiegen, so die Marktforscher. Besonders für das erste Halbjahr bewertet die GfK das Konsumklima positiv. Für das Gesamtjahr prognostizieren die Nürnberger ein Wachstum beim Konsum von bis zu 0,5 Prozent.

Wirtschaftskrise: DFV sieht Chance für Franchising

Der Deutsche Franchise-Verband (DFV) erwartet für das Jahr 2009 eine erhöhte Nachfrage nach Franchise-Gründungen. Basierend auf der eigenen 30-jährigen Erfahrung sowie dem Gründerreport 2008 des DIHK geht der Verband davon aus, dass das Gründungsinteresse in wirtschaftlich schwierigen Zeiten wächst.

Der Grund: Gute Jobperspektiven lassen Gründungsanreize sinken. Verschlechtert sich der Arbeitsmarkt, zieht das Gründungsinteresse an. Dies zeigt auch der DIHK-Report, der im ersten Halbjahr 2008 ein verlangsamtes Gründungsinteresse feststellt. Mit den schlechteren Wirtschaftsprognosen jedoch steigt dieses laut DFV wieder. Franchising könnte in der aktuellen Wirtschaftskrise dabei eine besondere Rolle zukommen, so der DFV. Denn Franchise-Gründer erhalten meist schon beim Businessplan Unterstützung vom Franchise-Geber und können so gerade in Zeiten zähfließender Kredite die Banken oft besser überzeugen.

Der Deutsche Franchise-Verband versteht sich als zentraler Repräsentant der deutschen Franchise-Wirtschaft. Gegründet wurde er bereits vor 30 Jahren. Da der Verband seine Mitglieds-Unternehmen bei ihrer Aufnahme überprüft und verbindliche Richtlinien für faires Franchising festlegt, sieht er sich auch als Qualitätsgemeinschaft der Branche.

Nielsen veröffentlicht "Direct Mail Statusbericht"

In Deutschland investierten die Unternehmen im vergangenen Jahr insgesamt 3,6 Milliarden Euro in Direct Mail. Das hat Nielsen erhoben.

Das ausgabenstärkste Medium sind weiterhin adressierte Werbesendungen. Insgesamt nutzten 35,9 Prozent der Werbungstreibenden für ihre Kampagnen das Medium Direct Mail. Das Gros der Ausgaben in diesem Bereich entfällt dabei weiterhin auf Großunternehmen, auch wenn immer mehr KMU sich ebenfalls des Mediums bedienten. Intensivste Nutzer sind wenig überraschend der Versandhandel und Handelsorganisationen.

Neue Studie zur Reaktion von Unternehmen auf E-Mail-Anfragen

Das Gründerportal des Bundeswirtschaftsministerium existenzgruender.deberichtet von einer neuen Studie über das Verhalten von Unternehmen auf Kundenanfrage per E-Mail. Das Ergebnis war deutlich: Über 25 Prozent der Kundenanfragen per E-Mail hatsten keine "echte" Reaktion von Unternehmen zur Folge. 72 Prozent der E-Mail-Anfragen wurden mit mit einer manuell verfassten E-Mail beantwortetNur 6 der 72 geprüften Unternehmen antworten auf alle 10 Testanfragen. Von zwei Unternehmen unterbleibt jegliche Reaktion. Mit einem Anteil von 83 Prozent echter Antwort-E-Mails ist die Branche der Allrounder mit deutlichem Abstand der absolute Spitzenreiter gegenüber den weiteren untersuchten Branchen. Dieses Ergebnis verwundert nicht, sind in dieser Branche doch Versandhändler wie Tchibo und Internetpuristen wie Amazon.de gebündelt.

Die Untersuchung"E-Mail-Kommunikation 2008 auf dem Prüfstand" wurde vom ECC Handel durchgeführt. Die Studie zeigt auch, dass auf mehr als ein Viertel der versendeten E-Mail-Anfragen zunächst mit einer automatischen Antwort-E-Mail als Eingangsbestätigung reagiert wird. Jedoch wird jede achte E-Mail, deren Eingang mit einer automatischen Antwort-E-Mail bestätigt wurde, nicht weiter manuell beantwortet. Das bedeutet, dass Kunden, die somit eindeutig wissen, dass ihre E-Mail beim Unternehmen angekommen ist, vergeblich auf die zugesagte Antwort warten.

Haftungsfalle Internet

Das Internet bietet jedem Gewerbetreibenden ungeahnte Möglichkeiten, um mit potentiellen Kunden in Kontakt zu treten, da es weltweit abrufbar ist. Aus Sicht des Marken- und Kennzeichenrechts birgt aber gerade dieser Umstand erhebliche Gefahren.

Ausgangsfall

Der Kläger vertreibt in Deutschland unter der Firma P.-Cosmetics hochwertige Kosmetik­produkte. Die Beklagte, zu der die Klägerin eine Vertriebsvereinbarung über den Vertrieb bestimmter Produkte in den Golfstaaten unterhielt, ließ die Domains www.pcosmetics.com und www.p-cosmetics.com auf sich registrieren und leitete diese auf ihre Internetpräsenz weiter. Auf dieser Internetseite warb die Beklagte auf Englisch unter der Überschrift „Wel­come to our Dubai Internetpage“ damit, sie biete „Brückendienste von den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Deutschland und umgekehrt“ und vertrete Geschäftsinteressen sowohl in Dubai als auch in Deutschland. Darüber hinaus bot die Beklagte über einen Link auch eine deutsche Version ihrer Internetseite an. Gegen die Verlinkung der Domains wendete sich die Klägerin gestützt auf ihr Unternehmenskennzeichenrecht sowie ihre Marke.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat in seiner kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 22. April 2008, Az. I-20 U 93/07) eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens angenom­men. Nach Ansicht des Gerichts weise die Internetpräsenz der Beklagten einen ausrei­chenden Inlandsbezug auf. Zwar könne eine inländische Kennzeichenbenutzung nicht schon allein deshalb angenommen werden, weil Internetseiten von jedem Ort der Welt ab­rufbar seien. Vielmehr sei es erforderlich, dass das kennzeichenverletzende Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug aufweist. Dieser Grundsatz, wonach es auf einen Commercial Effect ankommt, geht auf den Beschluss der Generalversamm­lung der WIPO (World Intellectual Property Organization) vom 3. Oktober 2001 zum Schutz von Kennzeichenrechten im Internet zurück.

Ein derartiger Inlandsbezug zu Deutschland war nach Ansicht des Gerichts trotz der Überschrift „Welcome to our Dubai Internetpage“ sowie der Angaben in englischer Sprache gegeben, da sich die Seite auch an potentielle Kunden in Deutschland richtete. Die aktive Ansprache von Kunden genüge nach Ansicht des Gerichts, um eine Benutzungshandlung im Inland anzunehmen.

Anmerkung: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf setzt die Vorgaben der Rechtsprechung zu den kennzeichenverletzenden Benutzungshandlungen im Internet konsequent um. Zwar bleibt es im Ausgangspunkt dabei, dass eine Kennzeichenverletzung im Inland nur bei einem relevanten Inlandsbezug angenommen werden kann. Die Anforderungen an einen derarti­gen Commercial Effect sind jedoch nicht besonders hoch. Insbesondere genügt bereits das Werben um Kunden aus einem bestimmten Land, ohne dass nachgewiesen werden muss, ob tatsächlich nachhaltige wirtschaftliche Beziehungen zu Kunden in diesem Land aufge­baut worden sind.

Soweit es um den Kennzeichenschutz in Deutschland geht, ist diese Praxis erfreulich, da Unterlassungsansprüche bereits dann gegeben sind, wenn ein Dritter unter einem identi­schen oder ähnlichen Kennzeichen damit wirbt, er werde nach Deutschland liefern oder diese Bereitschaft auf anderem Wege zu erkennen gibt. Umgekehrt bedeutet diese Recht­sprechungspraxis aber ein nicht unerhebliches Risiko für die eigenen Aktivitäten über das Internet, da der Grundsatz, wonach es auf einen Commercial Effect ankommt, in ähnlicher Form fasst überall auf der Welt gilt. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, sollten die eigenen Kennzeichenrechte daher auch im Ausland geschützt werden. Denn sind die eigenen Marken erst einmal geschützt, dürfte das Risiko eines Vorgehens durch Dritte im Ausland deutlich geringer sein.

Ältere Arbeitnehmer dürfen besser bezahlt werden

Eine höhere Bezahlung älterer Arbeitnehmer stellt keine Diskriminierung der jüngeren Kollegen dar. Das ergibt sich aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Marburg (2 Ca 183/08). Demnach rechtfertigt sich eine bessere Bezahlung älterer Kollegen durch ihre höhere Lebens- und Berufserfahrung und ihre in der Regel größeren familiären Verpflichtungen.

In dem Fall wurde ein 31-jähriger Beschäftigter im öffentlichen Dienst durch ein Versehen wie ein 45-jähriger Angestellten bezahlt und erhielt so rund 170 Euro monatlich mehr als üblich. Als der Fehler entdeckt wurde, forderte das Land die Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge. Der Angestellte klagte dagegen, weil er sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte.

   Die Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Zwar stelle es eine Diskriminierung dar, dass ein älterer Arbeitnehmer für die gleiche Arbeitsleistung ein höheres Gehalt bezieht als ein jüngerer. Die unterschiedliche Behandlung sei aber angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wolle so die größere Erfahrung der älteren Mitarbeiter honorieren. Hinzu kämen soziale Gründe, da in der Regel ältere Mitarbeiter Familie und damit höhere Kosten hätten.

Eco: Fallstricke des E-Mail-Marketing sicher umgehen

Der Verband rät, dass sich Versender juristischen Rat einholen sollten. Ferner hat der Verband eine Neuauflage der „Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing“ herausgegeben.

Gängige Vorurteile über die Werbung per E-Mail ist, dass sie günstig ist, eine große Reichweite hat und anpassungsfähig ist. Ferner ist sie nicht selten eine juristische Gratwanderung, wenn der Versender über Rechte und Pflichten nicht gründlich informiert ist. Experten des eco Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. geben Hilfestellung. Erste Hilfe leistet dabei die „Eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing", die anlässlich der komma - Fachmesse für Kommunikation und Marketing in 3., aktualisierter Auflage vorgestellt wird.

Neue Regeln für Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II gibt es neue Regeln für die Existenzgründung. Am 1. Januar 2009 trat das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente in Kraft. Über die Änderungen hinaus, die sowohl für Agenturen für Arbeit als auch für Arbeitsgemeinschaften gelten, gibt es in der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) einige Besonderheiten: Für Existenzgründer können nunmehr neben dem Einstiegsgeld Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern gewährt werden.

Die so genannten "Sonstigen weiteren Leistungen" entfallen. Sie fließen ein in das Vermittlungsbudget, die Maßnahmen zur Aktivierung und Eingliederung und die Möglichkeiten der freien Förderung. Persönliche Ansprechpartner und Fallmanager können damit individuelle, auf den Bedarf des jeweiligen Menschen zugeschnittene Unterstützungs- und Förderleistungen gewähren. Die neuen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch (SGB) II, Paragraf 16c. (Quelle: existenzgruender.de)

Finanzberater haftet für unseriöse Anlage

Ein Finanzberater haftet für den Anlegerschaden, wenn er eine Kapitalanlage wahrheitswidrig als absolut sicher und mit einer Traumrendite von mehr als 100 Prozent im Jahr anpreist.

Anleger im Ergebnis schadlos gestellt

Am Ende war aus Sicht des betroffenen Anlegers alles gut. Seine fehlinvestierten 250.000 Euro erhielt er mit Hilfe der Staatsanwaltschaft zurück. Bezüglich der an den Finanzberater gezahlten 5.000 Euro Provision und des Zinsverlusts von ca. 12.200 Euro war seine Klage vor dem Landgericht Coburg gegen den Finanzberater erfolgreich . Der Traum von hohen Renditen ist für den Anleger zwar ein unerfüllter Traum geblieben, aber zumindest hatte er unter dem Strich nur Zeit und Nerven, aber kein Geld verloren.

Die angepriesene Anlage – eine Seifenblase

Der Finanzfachmann hatte dem Kläger, einem langjährigen Kunden, die Vermittlung eines sog. bank-to-bank Geschäfts angeboten. Bei 100iger Absicherung der Kapitalanlage versprach er Renditen von 100 Prozent in 40 Wochen bzw. 350 Prozent in zwei Jahren . Daraufhin zeichnete der Kläger Anfang 2007 eine Anlage von 250.000 Euro und zahlte dem Berater für die Vermittlung 5.000 Euro Provision.

Verletzte Aufklärungspflicht führt zu Schadensersatzanspruch

Die Coburger Richter machten kurzen Prozess mit dem uneinsichtigen Finanzberater. Sie stellten als gerichtsbekannt fest, dass es solche wie von dem Beklagten angepriesene Geldanlagen nicht gebe. Mit sicheren Anlagen ließen sich nur viel geringere Renditen erwirtschaften. Umgekehrt seien Renditen in der versprochenen Höhe nur durch hoch spekulative Geschäfte zu erzielen. Der beklagte Finanzberater, der dies gewusst habe, hätte den Anleger richtig und vollständig über alle für die Anlage wichtigen tatsächlichen Umstände informieren und das Anlagekonzept auf wirtschaftliche Plausibilität überprüfen müssen. Diesen Pflichten war der Finanzberater nicht nachgekommen, weshalb er die dem Anleger als Schaden entstandenen 17.200 Euro zu zahlen hatte. (LG Coburg, Urteil v. 25.6.2008, 21 O 135/08)

Bei Mindestlohn von 7,50 Euro drohen Entlassungen

München. Ein bundesweiter Mindestlohn von 7,50 Euro pro Stunde würde nach einer Umfrage des Deutschen Industrie- und Handelskammertags (DIHK) in großem Umfang Arbeitsplätze vernichten.

Eine solche flächendeckende Lohnuntergrenze würde vor allem Geringqualifizierten und Arbeitnehmern in Ostdeutschland schaden, berichtet die "Süddeutsche Zeitung", der die Umfrage unter rund 20.000 Unternehmen vorliegt. "Die Einführung von Mindestlöhnen ist ein beschäftigungspolitischer Irrweg erst Recht in der aktuell sehr kritischen Wirtschaftslage", sagte der DIHK-Arbeitsmarktexperte Achim Dercks der Zeitung.

45 Prozent der befragten Unternehmen gaben dem Bericht zufolge an, dass sie von einem Mindestlohn in Höhe von 7,50 Euro betroffen wären. Von diesen Firmen kündigte wiederum jede fünfte an, mit einem Abbau von Jobs zu reagieren. Innerhalb dieser Gruppe sind die Befürchtungen in der Dienstleistungsbranche am größten: 27 Prozent erklärten, die Zahl ihrer Beschäftigten verringern zu wollen. Im Handel lag diese Quote bei 25 Prozent, in der Industrie bei 17 Prozent. In der Bauwirtschaft würden dagegen mehr als ein Viertel der Unternehmen die Zahl ihrer Mitarbeiter erhöhen. Dies erklärt sich damit, dass der Wert von 7,50 Euro zum Teil deutlich unter den gültigen Mindestlöhnen im Baugewerbe liegt. Diese betragen zwischen 9 und 12,85 Euro die Stunde.

Bedeutung von Working Capital Management wächst

Aufgrund der Finanzkrise bekommen Unternehmen offenbar zunehmend Schwierigkeiten mit dem Cash Flow. Diesen Schluss legen die Ergebnisse einer KPMG-Umfrage unter 556 Finanzverantwortlichen von Unternehmen in den USA und Europa nahe.

Ein funktionsfähiges Working Capital Management kann damit schnell zu einem kritischen Erfolgsfaktor werden, wenn es um das Überleben in der Krise geht.

92 % der Befragten Finanzverantwortlichen gaben an, dass ihre Kunden aufgrund der Kreditkrise bereits um eine Verlängerung von Zahlungsfristen gebeten hätten. Und in 87 % der Fälle würden Lieferanten wiederum auf eine schnellere Bezahlung der Rechnungen drängen, weil der Zugang zu Krediten schwieriger geworden sei. 

Es zeigt sich, das Unternehmen in der heutigen Lage alles daran setzen, mit ihren Lieferanten längere Zahlungsziele auszuhandeln oder die Kunden auffordern, ihre Rechnungen früher zu bezahlen. Doch dieser Schuss kann leicht nach hinten los gehen. Denn durch diese kurzfristigen Maßnahmen bringt man möglicherweise seine Geschäftspartner in finanzielle Schwierigkeiten. Kommt es daraufhin zu einem Produktions- oder Lieferstopp, kann das, je nach Lieferant und bestehenden Alternativen, teuer werden.  Unternehmen sollten daher ihr Augenmerk zuerst auf ein professionelles Management des eigenen Netto-Umlaufvermögen legen und die Cash Flow-Planung verbessern.

Unternehmen verfehlen eigene Ziele

Nur 14 % der befragten Unternehmen gaben an, bei ihrer Cash Flow-Prognose im vergangenen Jahr richtig gelegen zu haben. Fast drei Mal so viele verfehlten ihre Cash Flow-Vorhersage deutlich: Vier von zehn Befragten geben hier eine Abweichung von mindestens 20 % zu; davon viele sogar von mehr als 30 %. Offenbar lohnt es sich, Managern finanzielle Anreize für ein erfolgreiches Cash und Working Capital Management zu setzen: Die entsprechenden Unternehmen schneiden in diesem Bereich deutlich besser ab als der Durchschnitt.

Die englischsprachigen Studienergebnisse können unter www.kpmg.de kostenlos heruntergeladen werden.

Vorsicht: Patenthaie

Die Idee ist ebenso hinterhältig wie banal: So genannte Patenthaie erwerben Patente, über deren Existenz niemand informiert ist und warten dann auf deren Verletzung durch andere Firmen. Anschließend folgen rechtliche Auseinandersetzungen, die den Patenthaien in der Vergangenheit oft mehrere 100 Millionen US-Dollar einbrachten. Nachdem die Haie zunächst vorrangig in den USA aktiv waren, werden nun vermehrt Angriffe in Europa gefürchtet. Joachim Henkel und Markus Reitzig erläutern das Problem daher in der deutschen August-Ausgabe des Harvard Business Managers ausführlich.

Verständlich erläutern sie die Vorgehensweise der Patenthaie, die ihre Patente nicht immer eigener F&E-Arbeit verdanken – oft werden sie auch aus Konkursmassen gekauft. Mitunter vergehen mehrere Jahre des Abwartens, bis Patenthaie plötzlich eine Verletzung ihrer Rechte bemerken und aktiv werden. Im Fall der Auseinandersetzung mit dem Patenthai Intergraph musste Chiphersteller Intel mindestens 675 Millionen US-Dollar für die Verletzung von Patenten zahlen, die teils nie genutzt worden waren.
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Rechtlich profitieren Patenthaie vor allem von Gesetze slücken, die sie auf zwei verschiedene Wege nutzen: Entweder drohen sie damit, durch eine einstweilige Verfügung den Vertrieb eines betroffenen Produktes zu unterbinden. So erging es Blackberry-Hersteller RIM, der einem Vergleich über 612,5 Millionen US-Dollar lediglich zustimmte, weil ein Richter erwog, eine solche Verfügung zu erlassen. Der andere Weg führt über Schadensersatz. Auch hier profitieren die "Haie" davon, dass andere Unternehmen geheim gehaltene Patente bei der Gestaltung neuer Produkte unwissentlich verletzen. Werden die Firmen dann zu Schadensersatzzahlungen verurteilt, belaufen sich die Summen auch hier mitunter auf eine halbe Milliarde US-Dollar.

Anschaulich stellen die Autoren dar, weshalb juristische Mittel allein zur Bekämpfung der Haie nicht ausreichen. Schließlich gehen Patenthaie sogar so weit, ihre Opfer durch scheinbare Kooperation zur Nutzung von Technologien zu bewegen, die sich hinterher als von ihnen selbst geschützt erweisen. Im dritten und letzten Teil des Artikels versuchen die Autoren dennoch, Tipps zum "wirksamen Schutz gegen Haie" zu geben. Die detailliert beschriebenen Ansätze lassen sich wie folgt zusammenfassen: Der Patentmarkt muss schlanker und übersichtlicher werden; Produkte müssen modular gestaltet werden, um einzelne Bestandteile schnell ersetzen zu können; die Unternehmen sollen in ihrer F&E-Arbeit besser kooperieren, um sich gegen die Erpressung durch Patenthaie gemeinsam zu wappnen.

Finanzkrise: Mittelstand deutlich optimistischer als Gesamtwirtschaft

Der im Jahr 2004 gestartete Aufschwung in Deutschland ist vorerst passé, so die Prognosen für das noch junge Jahr. Entsprechend haben deutsche Betriebe ihre Erwartungen und Pläne für das Jahr 2009 deutlich zurückgenommen. Eine Herbstumfrage des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, an der sich von Mitte Oktober bis Mitte November 2008 mehr als 1.800 Unternehmen beteiligt haben, wurde für das Unternehmermagazin ProFirma ausgewertete, wobei der Fokus der Ergebnisse auf dem Mittelstand lag. Dabei zeigte sich laut ProFirma, dass sowohl die derzeitige Lage als auch die Erwartungen der Mittelstandsunternehmen besser ausfallen als in der Gesamtwirtschaft.

Von der Rezession bleibe der Mittelstand aber nicht verschont, heißt es. Ein Drittel der Unternehmen sprach in der Umfrage Ende 2008 von einer schlechteren Produktionslage als 2007 — doch immerhinblieb für 38 Prozent die Produktionslage gleich und fast 30 Prozent stellten sogar eine bessere Lage fest. Dabei zeigt sich ein gesunder Optimismus beim Mittelstand, denn dort ist der Anteil mit einer positiven Lageeinschätzung mit 33 Prozent immer noch höher als der Anteil der Firmen mit einer schlechteren Geschäftslage (27 Prozent). Dabei fällt das Lagebild bei den ostdeutschen Mittelständlern leicht besser aus als im Westen.

Die Geschäftserwartungen für das Jahr 2009 sind geprägt von der Gesamtstimmung und damit deutlich schlechter als die derzeitige Lagebeurteilung. Nicht nur 37 Prozent der mittelständischen Firmen gehen für das kommende Jahr von einem Produktionsrückgang aus. Dennoch sehen noch knapp 40 Prozent der Unternehmen aller Größenklassen eine unveränderte Produktion, und sogar gut 24 Prozent gehen von einer steigenden Geschäftstätigkeit im Jahr 2009 aus.

Schlecht für die Beschäftigten: Fast 35 Prozent der Unternehmen wollen die Anzahl ihrer Mitarbeiter zu reduzieren — im Mittelstand sind es 32 Prozent. Immerhin 46,5 Prozent aller Firmen und sogar fast 50 Prozent der mittelständischen Betriebe gehen von einer stabilen Beschäftigung in ihren Unternehmen aus. Fast 19 Prozent aller Firmen und aller Mittelstandsbetriebe beabsichtigen entgegen dem Trend, die Zahl der Beschäftigten aufzustocken. „Damit dürfte sich“, so ProFirma, „auch in dieser Krise zeigen, dass der Mittelstand die Beschäftigung am stärksten stabilisieren kann.“

Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers

Wird eine GmbH zahlungsunfähig oder ist sie überschuldet, so muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag stellen. Das gilt selbst dann, wenn bereits ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hat.

Die Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. = § 15a InsO n.F. ist jedem Geschäftsführer bekannt . Doch muss der Antrag selbst dann noch gestellt werden, wenn bereits ein Gläubigerantrag vorliegt? Überflüssig – sollte man meinen.

Alte Rechtslage

Unter der alten Konkursordnung (KO) hatte der BGH die Frage schon früh geklärt (Urt. v. 5. Juli 1956, 3 StR 149/56). Unabhängig von einem Gläubigerantrag musste der GmbH-Geschäftsführer jedenfalls noch einen Eigenantrag stellen. Dieser Entscheidung lag folgende Überlegung zugrunde: Nach § 104 KO hatte der Geschäftsführer mit seinem Antrag ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner sowie eine Vermögensübersicht vorzulegen. Anhand dieser Unterlagen konnte das Insolvenzgericht zuverlässig feststellen, ob tatsächlich der Konkurs zu eröffnen war. Der Konkursantrag des GmbH-Geschäftsführers war also ein „Antrag erster Klasse“ . Zur Vermeidung von Fehlentscheidungen in der sensiblen Frage der Verfahrenseröffnung war er auch neben einem Fremdantrag unverzichtbar .

Aktuelle Rechtslage unter der Insolvenzordnung – die Entscheidung des BGH v. 28. Oktober 2008, 5 StR 166/08

Die Insolvenzordnung (InsO) enthält keine dem alten § 104 KO entsprechende Regelung mehr. Der Geschäftsführer muss vielmehr gemäß § 20 InsO auf Nachfrage alle Auskünfte erteilen , die das Insolvenzgericht zur Entscheidung benötigt. Diese Auskunftspflicht gilt unabhängig davon, wer den Antrag gestellt hat . Dennoch, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung, ist der Eigenantrag unentbehrlich . Denn Gläubigern ist es freigestellt , ob sie Insolvenzantrag stellen wollen. Sie können einen Antrag auch jederzeit zurücknehmen. Oft geschieht dies, nachdem die Gesellschaft unter dem Druck des Insolvenzantrags gerade diesen Gläubiger befriedigt hat. Das Insolvenzgericht muss dann das Verfahren sehenden Auges einstellen. Nur die Antrags pflicht der GmbH-Organe verhilft hier dem Prinzip zur Geltung, dass zahlungsunfähige oder überschuldete Gesellschaften ohne realistische Sanierungsaussicht schleunigst aus dem (Geschäfts-)Verkehr zu ziehen sind. Deshalb hat der BGH nun klargestellt: Gläubigeranträge lassen die Insolvenzantragspflicht des GmbH-Geschäftsführers nicht entfallen.

Anmerkung: Beim Umgang mit der Insolvenzantragspflicht ist allen GmbH-Geschäftsführern größte Sorgfalt geraten, nicht nur mit Blick auf die Strafdrohung von bis zu drei Jahren Haft. Hinzu kommen enorme persönliche Haftungsrisiken: Nach § 64 GmbHG muss das Gesellschaftsvermögen wieder aufgefüllt werden, soweit nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet wurden. Außerdem haften Geschäftsführer den Gesellschaftsgläubigern für die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die nach Eintritt der Insolvenzreife noch begründet wurden.