Die Scheinselbstständigkeit ist offenbar wieder auf dem Vormarsch. Betriebsprüfer melden mehr Beanstandungen. Das Statusfeststellungsverfahren hilft in vielen Fällen, Ärger aus dem Weg zu gehen.
Häufig ist es eine Gratwanderung: Handelt es sich bei einer Neueinstellung um einen Arbeitnehmer oder liegt schon eine selbstständige Tätigkeit vor? Abseits der bewussten Täuschung zur Einsparung von SV-Beiträgen (Scheinselbstständigkeit) sind viele Unternehmen bei einigen Vertragsgestaltungen aber auch unsicher, denn die Abgrenzungskriterien sind fließend. Und wenn dann bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung Fehlentscheidungen getroffen werden, hat das früher oder später doch Konsequenzen. Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre in die Vergangenheit sind nur ein Beispiel, das schnell auch existenzgefährdenden Umfang annehmen kann.
Antrag auf Statusklärung
Hier gilt es, frühzeitig Rechtssicherheit zu erhalten. Dafür gibt es das Instrument des optionalen Statusfeststellungsverfahrens. Zuständig dafür ist die Clearingstelle bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), bei der ein entsprechender Antrag gestellt werden kann. Dieser Antrag kann nicht nur vom Auftraggeber/Arbeitgeber gestellt werden, auch der Auftragnehmer/Arbeitnehmer kann auf diesem Wege Klarheit über seinen Versicherungsschutz erlangen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten einig sind oder sich abstimmen; jeder Beteiligte kann zunächst eigenständig und unabhängig das Statusfeststellungsverfahren beantragen. Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass im Verlauf einer Statusklärung dann alle betroffenen Vertragspartner mit einbezogen werden. Auch das von der DRV bereitgestellte Antragsformular geht von einem gemeinsamen Antrag aus; dies ist allerdings nicht zwingend.
Beginn der Versicherungspflicht tritt rückwirkend ein
In dem Antrag ist auch anzugeben, welcher versicherungsrechtliche Status von dem Antragsteller gewünscht wird. Beabsichtigt die Clearingstelle, von dieser Erwartung abzuweichen, wird den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Ergibt das Verfahren, dass es sich um einen abhängige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handelt, beginnt die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der DRV Bund. Das setzt allerdings voraus, dass der Antrag zur Statusklärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt worden ist.
Absicherung gegen Krankheitsrisiken
Außerdem muss der Arbeitnehmer dem Zeitpunkt des Beginns zustimmen und es muss für die Zwischenzeit eine Absicherung gegen Krankheitsrisiken und zur Altersvorsorge vorliegen. Diese Absicherung – meist auf privater Versicherungsbasis – muss allerding bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf die Statusklärung bestanden haben. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend mit Beginn der Beschäftigung.
Widerspruch mit aufschiebender Wirkung
Wird die Entscheidung der Clearingstelle zur Einordnung als abhängige Beschäftigung nicht akzeptiert, kann ab Bekanntgabe der Entscheidung innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.
Wichtig zu wissen:
Anders als in sonstigen Fällen im Sozialversicherungsrecht hat der Widerspruch sowie ein ggf. anschließendes Klageverfahren aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass vom Arbeitgeber bis zur endgültigen rechtswirksamen Klärung zunächst vorläufig keine Beiträge zu entrichten und keine Meldungen abzugeben sind. (Quelle: Haufe Online-Redaktion)