Sie sind da, wenn auch nicht in dem Umfang, wie es
sich die Wirtschaft gewünscht hätte: die Reformen des
Arbeitsmarktes. MittelstandDirekt hat für Sie die wichtigsten
Bestimmungen zusammengefasst.
Neue Bestimmungen seit dem 1. Januar 2004
Kündigungsschutz
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz
nicht für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer.
Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten
der Fall.
Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr
als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten den bestehenden
Kündigungsschutz.
Sozialauswahl
Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl
wird beschränkt auf:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- Schwerbehinderung.
Von der Sozialauswahl ausgenommen werden können Leistungsträger,
die für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens
wichtig sind.
Einheitliche Klagefrist
Gekündigten Arbeitnehmern wird für die "Geltendmachung
aller Unwirksamkeitsgründe" eine einheitliche Klagefrist
von drei Wochen eingeräumt. Reicht ein gekündigter
Arbeitnehmer später Klage ein, bleibt sie selbst dann
erfolglos, wenn sie an sich rechtmäßig wäre.
Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es zusätzlich
zur bisherigen Kündigungsschutzklage ein Verfahren für
eine kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er -
wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen
die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt
pro Beschäftigungsjahr nimmt.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung
auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer
im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist.
Das soll die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar
machen und langwierige Prozesse vermeiden, in denen es letztlich
nur um die Abfindung geht.
Befristete Beschäftigung
In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können
befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund
bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Damit soll
Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen
erleichtert werden.
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für
Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18
Monate begrenzt. Durch eine Übergangsregelung gilt dies
für über 55-Jährige erst ab dem Jahr 2006.
Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de