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Aktuelles Januar 2004

1.Endlich etwas flexibler: Reformen im Arbeitsrecht Was sich 2004 für
Sie ändert (Teil 1)

2. Meisterzwang wird eingeschränkt

Endlich etwas flexibler: Reformen im Arbeitsrecht
Was sich 2004 für Sie ändert (Teil 1)

Sie sind da, wenn auch nicht in dem Umfang, wie es sich die Wirtschaft gewünscht hätte: die Reformen des Arbeitsmarktes. MittelstandDirekt hat für Sie die wichtigsten Bestimmungen zusammengefasst.

Neue Bestimmungen seit dem 1. Januar 2004

Kündigungsschutz
In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht für ab 1. Januar 2004 neu eingestellte Arbeitnehmer. Bisher war dies bei Betrieben bis zu fünf Beschäftigten der Fall.

Bereits beschäftigte Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als fünf und bis zu zehn Arbeitnehmern behalten den bestehenden Kündigungsschutz.

Sozialauswahl
Die bei notwendigen Kündigungen erforderliche Sozialauswahl wird beschränkt auf:
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- das Lebensalter
- die Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- Schwerbehinderung.

Von der Sozialauswahl ausgenommen werden können Leistungsträger, die für die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens wichtig sind.

Einheitliche Klagefrist
Gekündigten Arbeitnehmern wird für die "Geltendmachung aller Unwirksamkeitsgründe" eine einheitliche Klagefrist von drei Wochen eingeräumt. Reicht ein gekündigter Arbeitnehmer später Klage ein, bleibt sie selbst dann erfolglos, wenn sie an sich rechtmäßig wäre.

Neues Verfahren bei betriebsbedingter Kündigung
Bei einer betriebsbedingten Kündigung gibt es zusätzlich zur bisherigen Kündigungsschutzklage ein Verfahren für eine kostengünstige vorgerichtliche Klärung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Der gekündigte Arbeitnehmer kann wählen, ob er - wie bisher - Kündigungsschutzklage erhebt oder stattdessen die gesetzliche Abfindung in Höhe von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr nimmt.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer im Kündigungsschreiben auf den Abfindungsanspruch hinweist. Das soll die Kündigung für den Arbeitgeber berechenbar machen und langwierige Prozesse vermeiden, in denen es letztlich nur um die Abfindung geht.

Befristete Beschäftigung
In den ersten vier Jahren nach Unternehmensgründung können befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen werden. Damit soll Existenzgründern die Entscheidung für Einstellungen erleichtert werden.

Bezugsdauer von Arbeitslosengeld
In der Arbeitslosenversicherung wird die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld grundsätzlich auf 12 Monate, für Arbeitnehmer ab dem 55. Lebensjahr auf höchstens 18 Monate begrenzt. Durch eine Übergangsregelung gilt dies für über 55-Jährige erst ab dem Jahr 2006.
Quelle: http://www.mittelstanddirekt.de

Meisterzwang wird eingeschränkt

In zahlreichen Berufen soll zukünftig kein Meisterzwang mehr bestehen. Am Donnerstag hat der Bundestag eine Novelle der Handwerksordnung verabschiedet. Dem Gesetzesentwurf zufolge sollen für zahlreiche Handwerksberufe der Meisterzwang aufgehoben werden. Befürwortet wurde der Entwurf von der rot-grünen Koalition. Bevor das Gesetz jedoch in Kraft tritt, muss es noch den Bundesrat passieren. Erwartet wird, dass die Vorlage an den Vermittlungsausschuss überwiesen wird. Dem Entwurf zufolge soll der Meisterzwang in 65 von 94 Berufen abgeschafft werden. Dadurch soll die Hürde für eine Selbständigkeit gesenkt werden. Die Meisterprüfung bleibt jedoch in so genannten gefahrgeneigten Berufen wie beispielsweise Schornsteinfeger bestehen.