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Aktuelles März 2009

Ich-AG und Überbrückungsgeld waren ein Erfolg

Die Ich-AG und das Überbrückungsgeld waren einer neuen Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zufolge ein voller Erfolg.

Es wurden nicht nur Hausmeisterdienste
und Kosmetikstudios gegründet.

Knapp fünf Jahre nach der Einführung der beiden Instrumente, die bis Sommer 2006 beantragt werden konnten und die Existenzgründung fördern sollten, seien bis zu zwei Drittel der Empfänger noch immer selbstständig, teilte das IAB in Nürnberg mit. 20 Prozent der ehemaligen Teilnehmer seien inzwischen sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Nur einem kleinen Teil sei es nicht gelungen, wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu gelangen.

Bündelung im "Gründungszuschuss": Weder besser noch billiger

Das Zusammenlegen der beiden Fördermöglichkeiten zum sogenannten Gründungszuschuss im Jahr 2006 sei "kritisch zu hinterfragen", heißt es in der Studie, die gemeinsam mit dem Forschungsinstitut zur Zukunft der Arbeit (IZA) in Bonn durchgeführt wurde. "Man hat ohne große Not zwei Programme, deren Erfolg mehrfach nachgewiesen worden war, abgelöst", sagte Frank Wießner vom IAB. "Die beiden Programme waren gut. Der Gründungszuschuss wird für die Arbeitsagenturen gegenüber den beiden anderen Modellen kaum billiger sein." Jetzt müssten Untersuchungen zeigen, wie erfolgreich der Gründungszuschuss wirke. "Nach dem Erfolg der beiden Vorgängerprogramme sind die Erwartungen natürlich entsprechend hoch."

"Ich-AG" bzw. Überbrückungsgeld: Ursprünglich zwei Förderinstrumente

Wer eine Ich-AG gründete, erhielt über drei Jahre monatlich einen festen Betrag. Im ersten Jahr waren das laut Wießner 600 Euro, im zweiten 360 Euro, im dritten Jahr gab es noch 240 Euro im Monat. Das Überbrückungsgeld hingegen war nicht festgelegt und richtete sich nach dem vorherigen Einkommen. Der neue Gründungszuschuss wird ähnlich berechnet, wird aber drei Monate länger gezahlt als das Überbrückungsgeld.

"Es entstanden nicht nur Kosmetikstudios und Hausmeistereien"

Das Überbrückungsgeld hätten vor allem Männer und höher Qualifizierte in Anspruch genommen, heißt es in der Studie. Insgesamt wurde es seit der Einführung 2003 bis zum Ende 2006 an 600.000 Gründer gezahlt. Die 400.000 Ich-AGs hingegen wurden rund zur Hälfte von Frauen gegründet. Für diese Möglichkeit entschieden sich zudem eher geringer Qualifizierte. "Bei den Gründungen gab es ganz allgemein einen starken Trend zu den Dienstleistungen", sagte Wießner. Es sei aber ein Vorurteil, dass vor allem Kosmetikstudios oder Hausmeister-Betriebe entstanden sein. Die Gründer seien aus allen Bereichen gekommen. Auch zahlreiche Akademiker hätten das Angebot wahrgenommen.

Reichensteuer auch für Selbstständige und Gewerbetreibende

Gewinneinkünfte blieben bisher von der Reichensteuer verschont. Ab dem Jahr 2008 wird die dreiprozentige Zuschlagsteuer nun erstmalig auch für diese Einkünfte festgesetzt.

Nun muss die Reichensteuer auch auf Gewinneinkünfte bezahlt werden.

Selbstständige und Gewerbetreibende waren bis zum 31.12.2007 nicht von der Reichensteuer betroffen. Bis dahin erhielten sie einen dreiprozentigen Entlastungsbetrag, der diese Steuer neutralisierte.

Mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2008 sollte sich diese Berufsgruppe nun auf eine steuerliche Mehrbelastung einstellen. Da der Gesetzgeber den Entlastungsbetrag mit einem „Verfallsdatum“ versehen hat (§ 52 Abs. 44 EStG), wirkt sich die Reichensteuer ab 2008 auch bei Gewinneinkünften aus. Nunmehr gilt: Unabhängig von der Einkunftsart erhöht sich der Steuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.001 EUR (ledig)  / 500.002 EUR (verheiratet) von 42 % auf 45 %  (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Beispiel:

Ein lediger Rechtsanwalt erzielt ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR (darin enthalten: Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit: 200.000 EUR, Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit: 150.000 EUR). Je nach Veranlagungszeitraum fällt die Reichensteuer unterschiedlich aus:

Zeitraum 2007 2008
Steuerzuschlag (300.000 EUR - 250.000 EUR) x 3 % 1.500 EUR 1.500 EUR

Entlastungsbetrag:

Verhältnisrechnung 200.000 EUR : 350.000 EUR = 0,5714

(300.000 EUR – 250.000 EUR) x 0,5714 = 28.570 EUR

Entlastungsbetrag: 28.570 EUR x 3 %

858 EUR -entfällt-
zu entrichtende Reichensteuer 642 EUR 1.500 EUR

Hintergrund:

Die Gewinneinkünfte waren bis zum Veranlagungszeitraum 2007 von der Reichensteuer befreit, da sie laut Gesetzesbegründung mit einem unternehmerischen Risiko behaftet sind. Mit Einführung der Unternehmenssteuerreform 2008 und der damit einhergehenden Entlastungen für Gewinneinkünfte sieht der Gesetzgeber keinen Anlass mehr, die Reichensteuer weiterhin bei Gewinneinkünften zu neutralisieren.

Shell, Aral, Esso - alle gleich?

Fast zwei Drittel der Konsumenten nehmen Marken als austauschbar wahr. Das hat eine Studie von BBDO Consulting ergeben.

Die höchste Austauschbarkeit weisen Benzin, Vollwaschmittel und Molkereiprodukte auf. Am stärksten differenziert nehmen Kunden Automobile, Bekleidung und Parfüm wahr. Für die Studie wurden über 1.000 Konsumenten befragt.

Der Mittelstand wird punktuell entlastet

Mit dem Dritten Mittelstands-Entlastungsgesetzes sollen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen in den Bereichen Steuerrecht, Statistik und Gewerberecht von unnötiger Bürokratie entlastet werden. Es flankiert damit die bereits in Kraft getretenen Änderungen durch das Bürokratieabbaugesetz. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Vor allem von Statistikpflichten soll der Mittelstand entlastet werden.

Der Bundesrat hat dem Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) in seiner Sitzung am 13.2.2009 zugestimmt. Zuvor fand am 21.1.2009 im Bundestag die zweite und dritte Beratung des Gesetzes statt.

Auf Wunsch des Bundesrats wurden im Vergleich zum Regierungsentwurf noch Änderungen umgesetzt wurden. Hierbei geht es vor allem um den Abbau von Bürokratie und Überregulierung durch Vereinfachung oder Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Vorschriften. Hierbei werden 20 Gesetze und vier Rechtsverordnungen geändert sowie fünf Rechtsverordnungen und die Bekanntmachungserlaubnis Handwerkstatistikgesetz und das Milch- und Margarinegesetz aufgehoben.

Vorgesehen sind zahlreiche Deregulierungsmaßnahmen, die vor allem die Bereiche Statistik und Gewerberecht betreffen. Hierüber sollen ein Entlastungsvolumen von rund 100 Mio. EUR für die Wirtschaft sowie 8,6 Mio. EUR für die Verwaltung erzielt sowie die Chancen für mehr Investitionen, Innovationen und Beschäftigung verbessert werden.

Vorgesehen ist unter anderem eine Vereinfachung der Handwerkszählung, die rund 460.000 selbständige Unternehmen durch Rückgriff auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten entlastet. Daneben wird ein Bündel gewerberechtlicher Erleichterungen umgesetzt, etwa die Streichung von Aufbewahrungspflichten in der Pfandleihe- sowie in der Makler- und Bauträgerverordnung. Steuerlich sind hingegen nur wenige Neuerungen vorgesehen. Hier ergeben sich die wesentlichen Änderungen aus dem Gesetzentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens.

Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Überblick. Sie treten grundsätzlich am Tag nach der Gesetzesverkündigung in Kraft. Hiervon ausgenommen sind die Änderungen zur Handwerkstatistik, des Körperschaft- und Gewerbesteuergesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die am 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen.

Steuerrecht

Die Freibeträge für steuerbefreite Körperschaften sowie Vereine und Stiftungen werden ab 2009 erhöht.

  • Für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Vereinen und Stiftungen, deren Leistungen bei den Empfängern nicht zu Einnahmen nach § 20 EStG führen: Ab 2009 von 3.835 auf 5.000 EUR pro Jahr nach § 24 KStG.
  • Es erfolgt eine Anhebung des Freibetrags auch bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewStG von 3.900 auf 5.000 EUR. Soweit der Gewerbeertrag unterhalb des Freibetrags verbleibt, muss keine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden (§ 25 GewStDV)
  • Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine: Ab 2009 von 13.498 auf 15.000 EUR pro Jahr nach § 25 KStG.

Die minimalen Anstiege der Freibeträge wird in der Praxis aber kaum einen wesentlichen Beitrag zum Bürokratieabbau leisten können.

Unternehmer ohne gewerbliche Niederlassung oder mit Haustürgeschäften müssen nach § 22 Abs. 5 UStG Aufzeichnungen über ein Steuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck führen. Neben den gem. § 68 Abs. 1 UStDV von der Führung eines Umsatzsteuerhefts befreiten Unternehmern kommen künftig noch die hinzu, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen.

Weitere Entlastungen

  • Vereinfachung der Handwerkszählung (§ 4 HwStatG). Die Regelung ordnet für die Zählungen im Handwerk die jährliche Auswertung von Angaben aus dem Statistikregister und den Angaben zu den geringfügig entlohnten Beschäftigten, die von der Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden, an. Nach geltendem Recht wäre die nächste Zählung im Handwerk spätestens 2009 durchzuführen. Die Umstellung von Primärerhebungen auf Auswertungen vorhandener Daten soll daher ebenfalls 2009 stattfinden. Die vierteljährlichen Erhebungen im Handwerk nach § 3 HwStatG wurden bereits auf die Auswertung von Verwaltungsdaten umgestellt. Durch die Umstellung auch der Zählungen im Handwerk auf die Auswertung von vorhandenen Daten werden die Regelungen zu den Hilfsmerkmalen und zur Auskunftspflicht gegenstandslos und können aufgehoben werden. Die Regelung zur Übermittlung von Angaben durch die Handwerkskammern ist im Handwerkstatistikgesetz nicht mehr erforderlich und kann daher aufgehoben werden.
  • Für Reisegaststätten wird bei öffentlichen Veranstaltungen die Abgabe von alkoholischen Getränken einheitlich in die Gewerbeordnung überführt. Dies erfolgt vor dem Hintgergrund, dass die Bundesländer durch die Förderalismusreform I für die Gaststätten zuständig sind.
  • Übermittlung von Daten des Statistischen Bundesamts für das Umweltbundesamt. Dies ist erforderlich, damit das Umweltbundesamt seine Verpflichtungen zur Erstellung der nationalen Treibhausgasinventare nach der Klimarahmenkonvention und dem Kyoto-Protokoll sowie zur Erstellung von Emissionsinventaren nach der Genfer Luftreinhaltekonvention erfüllen kann.
  • Einführung einer zweiten Inlandsumsatzschwelle für die Fusionskontrolle im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (§ 35 Abs. 1 GWB). Damit reduziert sich die Zahl der Zusammenschlussvorhaben, die einer Anmelde- und Kontrollpflicht unterworfen werden und entfällt für bestimmte Fusionsvorhaben eine Informationspflicht für die Wirtschaft, ein Zusammenschlussvorhaben vor seinem Vollzug beim Bundeskartellamt anzumelden.
  • Mit Änderung des § 14 Abs. 3 GewO wird für Aufsteller von Automaten die bislang geltende Informationspflicht aufgehoben, jeweils die Aufstellung des ersten Automaten in einem Bezirk anzuzeigen. Der Aufsteller von Automaten muss künftig nur noch in dem Bezirk seiner Hauptniederlassung eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 GewO erstatten.
  • Die gesetzliche Informationspflicht des Gewerbetreibenden, gem. § 15a GewO an einer offenen Verkaufsstelle seinen Namen und Firma anzubringen, wird aufgehoben.
  • Die gesetzliche Informationspflicht des Gewerbetreibenden, gem. § 15b GewO auf Geschäftsbriefen seinen Namen anzugeben, wird aufgehoben.
  • Einführung einer Bestandsschutzregelung für Anlageberater (§ 157 GewO). Gewerbetreibende, die am 31.10 2007 über eine Erlaubnis zur Vermittlung verfügten, sind von der neuen Informationspflicht zur Beantragung einer Erlaubnis für die Anlagenberatung befreit. Für sie wird gesetzlich fingiert, dass die Erlaubnis zur Vermittlung die Anlagenberatung mit umfasst.
  • Deregulierung der Pfandleiherverordnung (§§ 7, 8 und 11 PfandlV). Mit Aufhebung des § 7 Abs. 4 PfandlV wird die Informationspflicht zur Kennzeichnung der Pfänder in Fällen von verloren gegangenen Pfandscheinen abgeschafft.
  • Pfandleihern soll ermöglicht werden, sich aus der Verwertung von Pfändern erzielten Überschüssen zu befriedigen, die bislang an die zuständige Behörde abzuführen waren, soweit ihnen bereits vorhandene Mindererlöse aus der Abwicklung anderer Pfandleihverträge mit demselben Verpfänder gegenüberstehen. Nur wenn darüber hinaus ein positiver Saldo vorhanden ist, ist der Pfandleiher zukünftig zur Abführung des Gesamtüberschusses an die zuständige Behörde verpflichtet.
  • Mit Aufhebung des § 13 MaBV wird die Informationspflicht des Gewerbetreibenden zur Anlegung einer Inseratensammlung aufgehoben.
  • Dem Versteigerer wird die Nachmeldung von zu einer Nachlass- oder Insolvenzmasse oder zu Masse eines Geschäftsbetriebes gehörenden Gegenständen ermöglicht (§ 3 Abs. 2a VerstV). Damit können diese Gegenstände noch im selben Versteigerungstermin versteigert werden, ohne dass ein weiterer separater Termin mit den damit verbundenen Anforderungen an die Organisation angesetzt werden müsste.
  • Durch die Abschaffung des Erlaubnisvorbehalts zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens entfällt ein aufwändiges behördliches Verfahren, das vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen ist. Dieses Verfahren umfasst die Antragstellung des betroffenen Unternehmens und die im Gesetz festgelegten behördlichen Prüfungen mit dem Abschluss einer behördlichen Entscheidung. Abgeschafft wird auch die Stellvertretererlaubnis.
  • Pauschale Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (Änderung des Mutterschutzgesetzes und des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte). Die Aufwendungen der Krankenkassen für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld sollen nunmehr - wie bisher auch schon das Mutterschaftsgeld selbst - durch die vom Bund geleisteten Zahlungen für die Aufwendungen der Krankenkassen für versicherungsfremde Leistungen nach § 221 SGB V pauschal abgegolten werden.
  • Makler, die bei Unternehmen in Hinblick auf den Abschluss von Gruppen-Versicherungsverträgen oder einer betrieblichen Alterversicherung tätig sind, sollen auch in die Einzelberatung von Beschäftigten einbezogen werden (§ 34d Abs. 1 Satz 4 GewO). Das Unternehmen als Arbeitgeber erfüllt damit auch den arbeitsrechtlichen Fürsorgeanspruch gegenüber seinen Beschäftigten.
  • Versicherungsvermittler dürfen nicht nur im EU- und EWR-Raum, sondern auch in der Schweiz tätig werden, wenn sie hier registriert sind und den Schweizer Behörden gemeldet werden. Entsprechendes soll für Schweizer Vermittler gelten, die in Deutschland tätig werden wollen.
  • Richtigstellung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes (§ 145 GewO)
  • Streichung der Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 141 Abs. 1 TKG
  • Streichung des Gebührentatbestandes nach § 142 Abs. 1 Nr. 8 TKG
  • Aufhebung der Auskunftspflichtverordnung
  • Das Zollkontingentschein-Gesetz (ZKtgSchG) wird ersatzlos aufgehoben.
  • Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Postwesen (PostGOWiZV) wird ersatzlos aufgehoben.
  • Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 22a des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (FAG) wird ersatzlos aufgehoben.
  • Aufhebung des Verbots für Frauen im Bergbau unter Tage unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Fazit : Das Dritte Mittelstands-Entlastungsgesetz enthält keine bahnbrechenden, sondern eher punktuelle Änderungen in vielen Bereichen. Für nahezu jedes mittelständische Unternehmen sind Punkte dabei, die sie besonders betreffen, entlasten oder von Verpflichtungen befreien.

Europa-GmbH/Europäische Privatgesellschaft ab Mitte 2010

Am 20. Januar hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) über die Rechtsform der Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE) abgestimmt und Änderungen vorgeschlagen. International aufgestellte Mittelständler können voraussichtlich ab Mitte 2010 eine Europa GmbH gründen und damit Bürokratie und Kosten sparen.

Vorteile der Europa-GmbH: Reduzierung von Gründungs- und Beratungskosten

Diese Unternehmensform richtet sich vor allem an mittelständische Unternehmen und soll als zusätzliche Option neben bestehenden nationalen Unternehmensformen wie GmbH und Limited bestehen. Ziel ist hierbei die unbürokratische und schnelle Neugründung von Tochtergesellschaften mit europaweit geltenden Rechtsnormen. Bislang müssen die Unternehmen in jedem EU-Mitgliedsstaat, in welchem sie tätig werden wollen, ein Tochterunternehmen mit jeweils unterschiedlichen Rechtsformen gründen.

Geforderte Ergänzungen: Solvenzbescheinigung, Anmeldung in einem zentralen Register

Nach dem Verordnungsvorschlag soll das Mindestkapital der EPG 1 Euro betragen. Aufgrund des Gläubigerschutzes fordert der Rechtsausschuss eine Ergänzung der Regelung dahingehend, dass die Unternehmensführung nachweislich solvent sein soll. Andernfalls soll ein Mindestkapital von 8000 Euro gelten. Außerdem plädiert der Ausschuss dafür, dass alle Privatgesellschaften von den Mitgliedsstaaten in einem zentralen Register angemeldet werden müssen, welches von der EU-Kommission verwaltet wird.

Zusätzliche Änderungen bei der Arbeitnehmermitbestimmung und grenzüberschreitende Bezugs

Darüber hinaus soll die EPG einen grenzüberschreitenden Bezug haben. Ausreichend soll hier aber ein Hinweis im Gesellschaftsgegenstand oder eine Trennung von Sitz- und Hauptverwaltungsland sein. Außerdem wurden die Regelungen der Arbeitnehmermitbestimmung geändert.

Das Votum des Plenums wird im März erwartet. Danach müssen sich noch die EU-Regierungen mit dem Vorschlag befassen, bevor er Mitte 2010 umgesetzt werden kann.

Minijobber: Umlagen U1 und U2 teurer

Für Minijobber sind seit 1.1.2009 höhere Umlagesätze zur U1 und U2 zu zahlen - außerdem die U3. Unerwarteten Ärger gibt es auch bei den Meldungen zur SV.

Insbesondere viele Arbeitgeber von Minijobbern rechnen offenbar noch immer die veralteten Umlagesätze zur U1 und U2 ab. Seit 1.1.2009 wurden diese Sätze wegen einer Satzungsänderung bei der Minijob-Zentrale verändert: Die Umlage U1 stieg auf 0,6 % (früher 0,1 %), während die Umlage U2 auf 0,07 % festgelegt wurde (früher beitragsfrei, d. h. 0,00 %).

Insolvenzgeldumlage: Seit 1.1.2009 auch für Minijobber

Seit Jahresbeginn ebenfalls monatlich an die Krankenkassen abzuführen ist die Insolvenzgeldumlage (U3). Sie beträgt 0,1 % des Bruttoarbeitsentgelts, soweit es auch zur Rentenversicherung beitragspflichtig ist bzw. wäre. Sie ist auch für Minijobber zu zahlen. Wie die Umlagen U1 und U2 ist auch die Insolvenzgeldumlage (U3) bei Minijobbern ausschließlich an die Minijob-Zentrale (bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) abzuführen. Wie die anderen Umlagen (U1 und U2) auch, ist die U3 in jedem Fall allein vom Arbeitgeber zu tragen.

Insolvenzgeldumlage (U3): Bundesweiter Umlagesatz von 0,1 %

Was gilt bei Nicht-Minijobbern? Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind sämtliche Umlagen (U1 bis U3) stets an die Krankenkasse zu entrichten, welcher der Arbeitnehmer angehört bzw. wohin auch seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt werden. Der Umlagesetz von 0,1 % gilt zur U3 bundesweit, unabhängig an welche Kasse diese Umlage zu zahlen ist.

Welche Besonderheiten gibt es bei sv-pflichtigen Beschäftigten mit regelmäßigem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone? Hier berechnet sich die U3 wie folgt: Im Normalfall wird die Umlage aus dem verminderten Gleitzonenentgelt berechnet. Falls der Gleitzonen-Arbeitnehmer freiwillig den vollen Beitrag zur Rentenversicherung zahlt, ist die U3 aus dem vollen Bruttoentgelt zu berechnen.

Insolvenzgeldumlage: Privathaushalte und der Staat sind befreit

Von der Verpflichtung, die U3 zu zahlen, sind nur bestimmte Arbeitgeber befreit: Alle Privathaushalte, der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist, und solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes die Zahlungsfähigkeit sichert, werden nicht in die Umlage U3 einbezogen.

Meldungen zur SV: Ärger wegen der neuen UV-Meldedaten

Zahlreiche Arbeitgeber stoßen in diesen Tagen auf unerwartete Probleme, was die Erstellung von Meldungen für 2008 anbelangt (z. B. Jahresmeldungen für 2008).

Theoretisch sind bei diesen Meldungen für 2008, die erst in 2009 übermittelt werden, auch die neuen Daten für die Unfallversicherung mit zu melden.

Doch in der Praxis ist dies jedoch vielfach gar nicht möglich, da weder der Arbeitgeber noch dessen Software hierfür die nötigen Vorkehrungen getroffen hatten. Die gute Nachricht: Meldungen für Zeiträume in 2008 werden auch ohne UV-pflichtiges Entgelt von den Datenannahmestellen akzeptiert (z. B. Jahresmeldung für 2008).

Meldungen: Fakten zwingen SV-Träger zu Toleranz

Diese faktisch "erzwungene Toleranz" der SV-Träger, auf welche auch die meisten Hersteller von Abrechnungssoftware fest vertraut hatten, erklärt sich ganz einfach: Nirgendwo existierte für Arbeitgeber bzw. deren Software eine Vorschrift, die das Sammeln und Abspeichern der UV-relevanten Entgeltdaten bereits im Jahr 2008 vorgeschrieben hätte. Mangels einer solchen Vorlaufregelung kann der Arbeitgeber bzw. dessen Software nun natürlich die erforderlichen UV-Entgeltdaten für das Jahr 2008 unmöglich in der vorgeschriebenen Form zur Verfügung stellen. Das sollte niemanden überraschen, wurde das Problem doch schon früh erkannt:

Bereits der Tagesordnungspunkt 1 des Besprechungsergebnisses der SV-Träger vom 3./4.6.2008 enthält die Aussage: "Fehlt für Meldungen mit Meldezeitraum ab 01.01.2009 der Datenbaustein DBUV oder ist er fehlerhaft, sind die kompletten Meldedatensätze abzuweisen."

Fazit: Die SV-Träger haben schon damals klar festgelegt, dass es keine Abweisung von DEÜV-Datensätzen für Meldezeiträume aus dem Jahr 2008 geben wird, wenn hier UV-relevante Meldedaten fehlen.